Im Walgau Gemeinden gemeinsam
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Zielvereinbarung der Landesregierung für Regios

ZIELVEREINBARUNG

(im Sinne des § 5 der Richtlinie

 der Landesregierung über die Förderung von Regios) 

abgeschlossen zwischen

dem Verein „Regio Im Walgau“ (kurz: Regio), Wolfhaus, Bazulstraße 2, 6710 Nenzing vertreten durch den Obmann Bürgermeister Florian Kasseroler.

und

dem Land Vorarlberg, Abteilung Raumplanung und Baurecht des Amtes der Landesregierung, (kurz: Land), Landhaus, 6901 Bregenz, vertreten durch Landesrat Mag. Marco Tittler

                                                                                                          

                                                                                                              

Präambel

Die Richtlinie der Landesregierung über die Förderung von Regios sieht eine Basisförderung für eine Regio in Höhe von jährlich Euro 60.000 zuzüglich von Zuschlägen für jede beteiligte Gemeinde bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen vor. Eine Förderungsvoraussetzung ist neben der erforderlichen strategischen Ausrichtung der Regio (regionales Gesamtentwicklungskonzept oder regionales räumliches Entwicklungskonzept) das Betreiben eines kompetenten Regionalmanagements, eine andere der Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Land Vorarlberg (Abteilung Raumplanung und Baurecht des Amtes der Landesregierung) als Förderungsgeber. Damit soll die regionale Kooperation zwischen den beteiligten Gemeinden gestärkt und die Arbeitsfähigkeit der geförderten Regio langfristig gewährleistet werden. 

Die Regio Im Walgau  besteht aus den Mitglieds-Gemeinden Bludesch, Bürs, Düns, Dünserberg, Frastanz, Göfis, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis und Thüringen.

Die vergangene Förderperiode 2018 bis 2021 beinhaltete die Schwerpunkte „Siedlungsentwicklung und Nachverdichtung“. Darüber hinaus wird seither der Themenbereich „Freiraum und Landschaft“ intensiv bearbeitet. Zur Abwicklung des breiten Themenspektrums besteht seit September 2018 die Fachstelle „Freiraumentwicklung Im Walgau“, die in der Geschäftsstelle der Regio angesiedelt ist und in enger Abstimmung mit den 14 Mitgliedsgemeinden agiert.

In der kommenden Förderperiode 2022 bis 2024 soll das bereits bestehende regionale räumliche Entwicklungskonzept aus dem Jahr 2015 evaluiert und überarbeitet werden. Dabei sollen die bestehenden regionalen Grundsätze und Ziele mit dem Fokus „Resilienz und Krisenfestigkeit“ vertieft betrachtet, diskutiert und zukunftsfähig ergänzt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt sind Umsetzungsprojekte aus dem Prozess „Strategische Kooperationen der Walgau-Gemeinden 2021“.

Vor diesem Hintergrund schließen die Regio und das Land nachstehende Vereinbarung:

  

I.

Ziele für die regionale Zusammenarbeit

 (1)   Die Ziele für die regionale Zusammenarbeit sind im regREK „Raumplanung im Walgau - Regionale Grundsätze und Ziele der räumlichen Entwicklung im Walgau“ aus dem Jahr 2015 (Anlage 1) festgelegt.

 II.

 Regionales räumliches Entwicklungskonzept (regREK) 

(1)       Die Regio verpflichtet sich zur Evaluierung und Überarbeitung ihres bereits bestehenden regionalen räumlichen Entwicklungskonzeptes aus dem Jahr 2015 laut

  • § 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie der Landesregierung über die Förderung von Regios. 

(2)       Das regionale räumliche Entwicklungskonzept nach Abs. 1 hat den Förderungsvoraussetzungen nach der Richtlinie der Landesregierung über Förderung raumplanerischer Konzepte und sonstiger Gemeinde- und Regionalentwicklungsplanungen (§ 4) und im Wesentlichen auch den inhaltlichen Anforderungen für regionale räumliche Entwicklungskonzepte nach dem Anhang 1 Pt.1 der genannten Richtlinie zu entsprechen. 

(3)        Die bereits bearbeiteten Themen Siedlungsraum, Wirtschaftsraum, Freiraum und Ressourcen, Sozialraum, Versorgungsraum, Mobilität werden um die  Themenbereiche publikumsintensive Veranstaltungsstätten, regional bedeutsame technische Infrastruktur sowie Verflechtung mit den Nachbarregionen erweitert.

  

Die Schwerpunkte der Überarbeitung des regREK liegen dabei:

a)      in der Evaluierung der bestehenden regionalen Grundsätze und Ziele mittels Wirkungsmodell im Rahmen von vertiefenden Workshops im Vorstand der Regio Im Walgau

b)      im raumplanerischen Abgleich der regionalen Grundsätze und Ziele des überarbeiten regREK mit den 14 Gemeinde-REPs

c)      in einer inhaltlichen Abstimmung mit Fachexpertisen der Abt. Raumplanung des Landes Vorarlberg   

 

III.

Weiterentwicklung der regionalen Zusammenarbeit  

Zur Weiterentwicklung und Festigung der regionalen Zusammenarbeit wird die Regio weiters folgende Prozesse vertiefen:

a) Umsetzungsprojekte aus dem Prozess „Strategische Kooperationen der Walgau-Gemeinden 2021“

b) Klima und Umwelt: Weiterführung der bereits bestehenden Fachstelle für Freiraumentwicklung und Bewerbung zur KLAR! Region Phase 3 sowie eine abgestimmte Zusammenarbeit mit den Gemeinden (vor allem den e5 Gemeinden)  im Themenbereich Klimaschutz.

c) Fortführung und Festigung des Prozesses „Jugendbeteiligung Im Walgau“ 

 

IV.

Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Vorarlberger Landesregierung (AFRL)
Datenverwendung
 

(1)    Die Regio als Förderungswerberin/Förderungsempfängerin erklärt, die Bestimmungen der „Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Vorarlberger Landesregierung (AFRL)“ als verbindlich anzuerkennen. Download der AFRL siehe hier 

(2)    Die Regio als Förderungswerberin/Förderungsempfängerin erklärt, der Datenverwendung und Datenveröffentlichung gemäß § 5 AFRL zuzustimmen.
Die Förderungswerberin/Förderungsempfängerin stimmt insbesondere zu, dass ihr Name und ihre Adresse sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung zum Zweck der Information der Öffentlichkeit und der Organe des Landes über die Verwendung von Fördermitteln des Landes im Rahmen von Förderungsberichten, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden.  

(3)    Hinweis: Wer eine gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, macht sich gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar. Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß  § 78 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen verpflichtet.

Dies wird von der Förderungswerberin/Förderungsempfängerin zur Kenntnis genommen. 

V.

Laufzeit der Zielvereinbarung 

(1)    Diese Zielvereinbarung gilt vom 01.01.2022 bis 31.12.2024.

(2)     Die Regio und das Land sind sich einig, dass rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung Gespräche über eine neue Zielvereinbarung aufgenommen werden sollen. 

 

VI.

Berichte 

(1) Die Regio berichtet dem Land einmal pro Kalenderjahr schriftlich über ihre Tätigkeit, insbesondere auch über den Stand der Erarbeitung der regionalen sektoralen Entwicklungskonzepte. Weiters wird sie an den vom Land organisierten landesweiten Vernetzungstreffen teilnehmen und dort auch über ihre Tätigkeit berichten.

(2) Die Regio wird das Land bzw. den von der Abteilung Raumplanung und Baurecht des Amtes der Landesregierung nominierten Vertreter zu ihren Vorstandssitzungen und zur Vollversammlung des Vereins einladen.

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